Infos zu Versetzungen am Gymnasium


(1)
In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note "ausreichend" erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können.

(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:
2.1 In den Fächern
a) Deutsch,
b) Sorbisch als Muttersprache oder Zweitsprache,
c) Mathematik,
d) Englisch,
e) zweite Fremdsprache,
f) dritte Fremdsprache,
g) Geschichte,
h) Biologie,
i) Chemie,
j) Physik,
k) Profil, außer in der vertieften Ausbildung,
l) Musik oder Kunst in der vertieften musischen Ausbildung,
m) Sport in der vertieften sportlichen Ausbildung
kann die Note "ungenügend" nicht und die Note "mangelhaft" höchstens einmal durch die Note "gut" oder "sehr gut" in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden;

2.2 in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note "ungenügend" nicht und die Note "mangelhaft" durch die Note "befriedigend" oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Der Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern zulässig.

(4) Abweichend von Absatz 1 gilt für Fächer, für die gemäß 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 die Ausgestaltung der Schule übertragen ist, dass diese bei der Versetzung unberücksichtigt bleiben.

(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, zum Beispiel bei längerer Erkrankung, können Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein werden. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(6) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

(7) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften sportlichen Ausbildung nicht mehr gerecht, muss er diese beenden. Hierüber entscheidet der Schulleiter.


(1)
Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die betreffende Klassenstufe, sofern sie am Gymnasium bleiben.

(2) Ein zweimaliges Wiederholen der gleichen Klassenstufe oder ein Wiederholen aufeinander folgender Klassenstufen ist nicht möglich.

(3) Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann ein Schuljahr freiwillig wiederholt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter.

(4) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.